Wohnungseigentumsrecht Ihr Fachanwalt in Bremen hilft weiter
Viele Köche verderben bekanntlich den Brei – wenn eine Mehrheit von Menschen gemeinsame Rechte verwaltet, läuft zwangsläufig nicht alles glatt. Deswegen lohnt es sich manchmal, einen Anwalt für das Wohnungseigentumsrecht zurate zu ziehen.
Das beginnt häufig schon mit der Frage, was dem Miteigentümer allein gehört und was Bestandteil des Gemeinschaftseigentums ist – nur Ersteres (das sogenannte Sondereigentum) berechtigt den Inhaber aber zur beliebigen Verfügung unter Ausschluss aller anderen. Aber auch der Gebrauch des Sondereigentums ist wiederum durch das Gemeinschaftsverhältnis begrenzt. Ähnlich wie in einem Mietverhältnis gilt es, Rücksicht auf Mitbewohner zu nehmen.
Kommt es zu keiner Einigung, wird es häufig teuer! Es ist Aufgabe der Gemeinschaft, die Wohnungseigentumsanlage zu verwalten und wenn die Mehrheit der Auffassung ist, die Gebäudefassade solle erneuert werden, müssen Sie sich unterordnen und die aus einer Sanierung entstehenden Kosten entsprechend Ihres Miteigentumsanteils zahlen. Es liegt also in Ihrem Interesse, an der Meinungsbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft mitzuwirken und Mehrheiten für Ihre Position zu suchen.
Eine fristgerechte Beschlussanfechtung ist wichtig!
Sollten Sie einmal mit dem in einer Versammlung gefassten Beschluss gar nicht einverstanden sein, so müssen Sie Folgendes beachten: In den seltensten Fällen sind Mehrheitsbeschlüsse per se nichtig. In der Regel sind sie lediglich anfechtbar und Sie müssen innerhalb von einem Monat nach Beschlussfassung das zuständige Amtsgericht anrufen, da anderenfalls auch rechtswidrige Beschlüsse irreversibel wirksam werden! Das gilt insbesondere auch für die Jahresabrechnung einschließlich Ihrer Einzelabrechnung, wenn sie Gegenstand der Beschlussfassung wird.
Sollten Sie also hier Einwände erheben wollen, ist die Klagefrist zwingend zu beachten. Ihr Anwalt für Wohnungseigentumsrecht in Bremen berät Sie gerne!
Baumängel im Wohnungseigentum
Das Wohnungseigentumsrecht weist Parallelen zum Baurecht auf. Denn häufig stellt sich die Frage, wie Mängel einer Neubauwohnung im Zusammenspiel zwischen Bauträger, Käufer und Eigentümergemeinschaft zu behandeln sind.
Hier kommt es häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten, weil Mängel sowohl das Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum betreffen. Daraus folgen unterschiedliche Zuständigkeiten, differierende Gewährleistungsfristen und ebenso häufig unterschiedliche Zielsetzungen. Es lohnt sich daher immer, zunächst den Versuch zu unternehmen, eine konzertierte und aufeinander abgestimmte Vorgehensweise der gesamten Gemeinschaft herbeizuführen.
Es verteilt das Kostenrisiko auf mehrere Schultern, erhöht den Druck auf den Bauträger und begünstigt die Rechtsposition aller. Eine Koordinierung der jeweiligen Rechtspositionen ist dabei dringend geboten … und zum Glück auch möglich!